Nachteilsausgleich im Gemeinsamen Lernen
Auf Grund ihrer Hörschädigung haben hörgeschädigte Schüler an allgemeinen Schulen mit oder ohne sonderpädagogischem Förderbedarf einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Nachteilsausgleich um eine Chancengleichheit herzustellen.
Dieser Nachteilsausgleich erstreckt sich auf verschiedene Punkte:
- Räumliche und organisatorische Bedingungen
- Technische Hilfen
- Unterrichtsorganisation - fachliche regelmäßige Begleitung durch Hörgeschädigtenpädagogen
- Bewertung mündlicher Leistungen in den Fremdsprachen
- Bewertung in Musik und Sport
- keine Hörverstehensaufgaben, sondern schriftliche Darbietung der Texte
- Zeitzugabe
- sprachlich adaptierte Aufgabenstellung
- keine Hörverstehensaufgaben, sondern schriftliche Darbietung der Texte.
- ein ruhiger Raum für die Prüfung
- ggf. Gebärdensprachdolmetscher falls notwendig
- Bei Leistungsüberprüfungen, Lernstandserhebungen und Zentralen Abschlussprüfungen zum Erlagen des Abschlusses der Sekundarstufe I und des Abitur werden individuelle Vereinbarungen getroffen.
Bei der individuellen Gestaltung der Umsetzung des Nachteilsausgleichs führt die Sonderpädagogin /der Sonderpädagoge Absprachen mit allen Beteiligten herbei.